Infos für Ärzte
Ergotherapie darf sowohl von Fachärzten wie auch von Hausärzten und Allgemein- medizinern verordnet werden.
Ergotherapie wird dann verordnet, wenn es krankheitsbedingt zu Einschränkungen in den Bereichen Selbstversorgung (Aktivitäten des täglichen Lebens), Produktivität (Beschäftigung, Kindergarten, Schule, Beruf) und/oder Freizeit kommt.
Die Rezepte bei gesetzlich Versicherten sind max. 14 Tage ab Ausstellungsdatum gültig (bei Privatversicherten gibt es keine Einschränkung).
Die Verordnungsmenge im Regelfall (gesetzlich Versicherte) richtet sich nach der entsprechenden Indikationsgruppe. Indikationsgruppen sowie Zuordnungen bestimmter Diagnosen zu einer ergotherapeutischen Maßnahme finden Sie im Heilmittelkatalog/Ergotherapie. Nach Ausschöpfung des Regelfalls sehen die gesetzlichen Krankenkassen eine Therapiepause von 3 Monaten vor, bevor wieder mit einer erneuten Erstverordnung ein neuer Regelfall (aufgrund derselben Diagnose) begonnen werden darf.
Auch nach dem Regelfall ist eine weitere Verordnung möglich, sofern medizinisch indiziert: Dies ist auf dem Rezept durch ein Kreuz bei „Verordnung außerhalb des Regelfalls“ sowie einer kurzen Begründung am Rezeptende kenntlich zu machen. Manche Krankenkassen erwarten vor der Fortführung der Therapie als „Ausnahme vom Regelfall“, dass das Rezept dort zur Genehmigung vorgelegt wird. Die Therapie kann trotzdem fortgeführt werden, bis ggf. ein Ablehnungsbescheid der Kasse angekommen ist. Viele Krankenkassen haben jedoch auf dieses komplizierte Verfahren bereits verzichtet. Hinweise, welche Krankenkassen im Bereich der Kassenärztlichen Vereinigung NRW auf das Genehmigungsverfahren verzichten, finden Sie bei der KV NRW.
Die zu verschreibende ergotherapeutische Maßnahme richtet sich nach dem Indikations- schlüssel/der Diagnose sowie der Zielstellung. Näheres in der Menüführung links unter „Ärztliche Verordnung“.
Bitte füllen Sie das Rezept so vollständig wie möglich aus, um den Verwaltungsaufwand für nachträgliche Änderungen zu vermeiden. Zur Vollständigkeit zählen insbesondere die Eintragung des Indikationsschlüssels, die Diagnose mit Leitsymptomatik sowie die Frequenz der Behandlung. Hinweise zum Ausfüllen des Verordnungsformulars finden Sie unter folgendem Link: Heilmittelkatalog /Verordnungsvordruck. Eine vollständig und korrekt ausgefüllte Verordnung (in diesem Fall für die Maßnahmen „Motorisch-funktionelle Behandlung“ in Kombination mit „Thermische Anwendung“) könnte beispielsweise so aussehen: Heilmittel-katalog/Beispielverordnung.
Sollte der Patient von den gesetzlichen Zuzahlungen befreit sein, vermerken Sie dies bitte durch ein Kreuz in dem entsprechenden Feld des Rezeptes.
Bei Unsicherheiten dürfen Sie gerne den „kurzen Dienstweg“ nehmen und uns telefonisch kontaktieren!
Informationen dazu, wie Sie einem Heilmittelregress vorbeugen können, finden Sie unter: www.heilmittel-regress.de. Sie finden hier unter anderem ein Richtgrößen-Controlling-Tool sowie (bundeslandbezogen) aktuelle Informationen, z.B. die für die Verordnung von Ergotherapie relevanten Praxisbesonderheiten im Bereich der Indikationsgruppen EN1 und PS1.